Das Bettungsmaterial muss auch so beschaffen sein,   dass das Einrütteln der Steine problemlos möglich ist.  Material, das sich nicht oder schlecht verdichten  lässt, kann beim Abrütteln Schäden an den Steinen  verursachen.  Im späteren, abgerüttelten und somit verdichteten  Zustand sollte die Höhe des Pflasterbetts ca. 3-5 cm  betragen. Ganz wichtig:  Verdichten Sie das Pflasterbett nicht zusammen mit  den Steinen!  Wird es abgerüttelt, tragen Sie die Bettung gleich- mäßig dick auf. Diese darf allerdings nicht dazu  dienen, Unebenheiten in der Tragschicht auszuglei- chen. Solche Unregelmäßigkeiten können bereits  beim Abrütteln der Steine zu Verformungen in der   Pflasterfläche führen, die durch die spätere Verkehrs- belastung verstärkt werden.  5. Fugenausbildung Die Fugenbreite muss mindestens 3,0 mm betragen.  Dieser untere Wert darf nicht unterschritten werden,  damit eine vollständige Füllung der Fugen erreicht  werden kann. Abstandhalter sind kein Ersatz für das  vorgeschriebene Fugenmaß.  6. Verfugung  Verfüllen Sie die Fugen zur Lagesicherung der Steine  kontinuierlich mit dem Verlegen. Eine vollständig   gefüllte Fuge ist der beste Garant für das Abstützen  der Steine untereinander, also für die Aufnahme von  Horizontalkräften.  7. Fugenmaterial  Als Fugenmaterial werden in der DIN 18318 Sand, Kies-  sand und Brechsand aufgeführt. Geeignete Körnungen:  Sand 0/2 mm oder 0/4 mm, Splitt 1/3 mm oder 2/5  mm oder ein abgestuftes Gemisch aus Brechsand   und Splitt 0/3 mm oder 0/5 mm, je nach Fugenbreite.  8. Abrütteln/Verdichten Vor dem Abrütteln (Verdichten) die Pflasterfläche  ausreichend mit Fugenmaterial einfegen und über- schüssiges Fugenmaterial vollständig abkehren.  Die Fläche ist mit einer leichten Rüttelplatte unter  Verwendung einer Platten-Gleit-Vorrichtung bis zur  Standfestigkeit abzurütteln. Falls keine seitliche  Begrenzung durch Einfassungssteine vorhanden  ist, muss die Pflasterfläche in jedem Fall vor dem  Abrütteln gegen seitliches Auswandern abgesichert  werden. Die Fläche ist in mehreren Arbeitsgängen  einzuschlämmen und nachzusanden, bis die Fugen  vollständig geschlossen sind.  9. In Drainagemörtel verlegte Pflastersteine müssen  nicht nachgerüttelt werden.  210